Kirche


 

Als Grundlage der im Handsiebdruckverfahren erstellten 21 Einzelbilder, welche seit kurzer Zeit die Kirche zu Reppichau zieren, dienen die vier noch erhaltenen, von ursprünglich sieben oder acht, illustrierten Handschriften, die nach ihrem Herkunfts- bzw. Aulbewahrungsort als Dresdener (D), Wolfenbütteler (W), Heidelberger (H) und Oldenburger (0) Bilderhandschrift bezeichnet werden. In ihnen wird die Mehrzahl der Rechtssätze von Bildern begleitet, die den Sinngehalt des Textes mehr oder weniger ausführlich in figürlichen Symbolen wiedergeben.

 

Frühere Erklärungen sahen in den Illustrationen eine Schmuckfunktion, die Veranschaulichung konkreter Verhältnisse oder ein Verständigungsmittel für des Lesens und Schreibens unkundiger Laien. Neuere Ansichten heben die Funktion als Gedächtnishilfe, Glosse oder Index hervor, ohne dabei den Anspruch auf Ausschließlichkeit zu behaupten. Die Wechselbeziehung von Text und Bild in den Bilderhandschriften gibt bis heute Anlaß zu verschiedenen wissenschaftlichen Interpretatione. 

So sind auch die Faksimile-Ausgaben von (H), (W) und (0) hinsichtlich der Transkription unterschiedlich bearbeitet worden. Einheitlich ist jedoch der Text-Bildleisten-Kommentar, der dem Fachmann wie dem Laien das Verständnis von Text und Bild erleichtern soll.

 

Aus der Wolfenbütteler Bilderhandschrift

 

Prolog - Der Sündenfall

Text: Gott, der da Beginn und Ende aller tauglichen Dinge ist, der schuf zuerst Himmel und Erde und den Menschen im Erdreich und versetzte ihn in das Paradies. Der brach den Gehorsam, uns allen zum Verderben. Deshalb sind wir in die Irre gegangen wie die Schafe ohne Hirt, bis zu der Zeit, als er uns erlöste durch sein Martyrium. Jetzt aber, wo wir bekehrt sind und Gott uns wieder gerufen hat, nun halten wir sein Gesetz und sein Gebot, das uns seine Propheten gelehrt haben.

Kommentar: Adam und Eva stehen im Paradies unter dem ihnen verbotenen Baum der Erkenntnis. Beide halten in ihrer rechten Hand einen Apfel. Um den Baumstamm windet sich eine Schlange, die zum Verzehr der verbotenen Früchte verführt.


Landrecht II 12 $ 13

Text: Wer aber zu den Bänken nicht geboren ist, der soll mit Urteilen um den Stuhl bitten, um ein anderes Urteil zu finden. Dann soll ihm derjenige den Stuhl räumen, der das erste Urteil fand. Welches Urteil jener dann findet, das erbiete er sich zu beweisen mit seinem Recht und bringe es dahin, wohin er es dem Recht entsprechend bringen soll und bitte Boten dazu. Wegen eines gescholtenen Urteils darf man nicht um Zustimmung bitten. Wer es (das Urteil) gefunden hat, der darf nicht ohne Einwilligung desjenigen, für den das Urteil günstig ausfiel, von dem Urteil ablassen. Wird ein Mann wegen eines Verbrechens gefangen und vor Gericht gebracht, so darf er dort kein Urteil schelten, auch nicht der Mann, der kämpfen soll, sobald er den Kampfplatz betritt.

Kommentar: Der sitzende Richter gebietet dem Schöffen, dessen Urteil gescholten wird, den Schöffenstuhl zu räumen, damit der Schelter darauf Platz nehmen kann. Zwischen beiden sind zwei unausgemalte Urteilsrosen zu sehen. Der Scheltende hat mit seiner Rechten das Handgelenk des Bescholtenen umfaßt, um ihn von seinem Sitz zu ziehen.


Landrecht III 62 § 1

 Text: Fünf Orte, die Pfalzen heißen, liegen im Lande zu Sachsen, wo der König rechten Hoftag halten soll. Die erste ist Grone. Die zweite Werla, die verlegt ist nach Goslar, Wallhausen ist die dritte, Allstedt die vierte, Merseburg die fünfte.

Kommentar: Die fünf Häuser stehen stellvertretend für die im Text genannten sächsischen Königspfalzen (Grona, Werla, Wallhausen, Allstedt, Merseburg), aus denen jeweils ein König (Krone) mit rechts geschultertem Zepter herausschaut.

 

Aus der Oldenburger Bilderhandschrift

 

Landrecht I 1 § IV

Text: Zwei Schwerter überließ Gott dem Erdenreich, um die Christenheit zu beschützen: dem Papst das geistliche, dem Kaiser das weltliche.

Kommentar: Im Zentrum des Bildes thront Christus (mit Kreuznimbus) auf dem apokalyptischen Regenbogen und übergibt dem zu seiner Rechten knienden Kaiser und dem zu seiner Linken knienden Papst je ein gleichgestaltetes Schwert.