Landrecht Buch II
Artikel 1 | Womit die Herren gegen das Reich handeln. |
Artikel 2 | Wie der Kläger durch Versäumnis an der Klage verliert. |
Artikel 3 | Für welche Klage man einen festen Gerichtstermin haben muß und wie lange der Beklagte Frist für seine Antwort vor Gericht erhält. |
Artikel 4 | Wer sich aus der Bezirksacht befreien will. Wer sich befreit. Welches Bürgengeld an den Richter fällt. Echte Hinderungsgründe, die der Bürge nachweisen muß. |
Artikel 5 | Wer keinen Bürgen zu stellen braucht. Innerhalb welcher Zeit und wo man Schuld, Buße und Strafe bezahlen muß. |
Artikel 6 | Wer seine rechtmäßige Buße ablehnt. Wie man bezahlte Schuld nachweisen muß. Welche Übergabe und Urteile man nicht bestreiten kann. |
Artikel 7 | Wieviele und welche Dinge als echte Hinderungsgründe gelten. |
Artikel 8 | Wer eine Klage wegen eines Verbrechens nicht durchführt oder doch durchführt. |
Artikel 9 | Wer sich zu verantworten hat und zum Gerichtstag nicht erscheint. Weshalb der Kläger und der Beklagte Bürgen stellen sollen. Wann und welchen Gefangenen man gegen einen Bürgen entlassen soll. |
Artikel 10 | Worüber man an Friedenstagen richten kann. Wie hoch man vor Gericht Bürgschaft stellen soll. |
Artikel 11 | Wer Eide für Schuld gelobt. Wem etwas zu bezahlen ist und holt er es nicht ab. |
Artikel 12 | Wer, wo und wie einer über den andern Urteil finden oder Urteil schelten kann und nicht zu finden oder zu schelten vermag. Wer ungerechtes Urteil findet oder die Zustimmung zu einem Urteil versagt. Wohin man ein gescholtenes Urteil bringen soll. Was Recht desjenigen ist, der mit dem Beweis nicht durchdringen kann. Wer kein Urteil schelten darf. |
Artikel 13 | Wie man über jedes Verbrechen richten soll. Wenn der Richter das Recht verweigert. |
Artikel 14 | Welcher Totschlag dem Täter nicht an den Hals geht. Was er darum erleiden muß. |
Artikel 15 | Wird eine gelobte Gewährschaft vor Gericht gebrochen. Was die Buße für die Gewährschaft ist. |
Artikel 16 | Für wen man Gewährschaft leisten soll bei Totschlag und Verletzung. Welches Verbrechen an Hals oder Hand geht. Jederman hat Buße nach seinem Geburtsstand. Von dem Strafgeld des Gerichtsboten. Vom Manngeld für Nase, Mund, Augen. Was man mit einem halben Manngeld büßen kann. Für welches Verbrechen man Buße gibt. |
Artikel 17 | Wofür sich der Sohn für seinen Vater nicht zu verantworten braucht. Wie oft und auf welche Weise der Vater seinem Sohn heraushelfen kann. |
Artikel 18 | Wann man Urteil finden soll. Wie man über einen Mann richten und ein Gut bezeugen soll. |
Artikel 19 | Wie der Vater den Sohn von sich absondert. Wie der Herr einen seiner Eigenleute befreit. |
Artikel 20 | Wie der Bruder des Halbbruders Erbe nimmt. Wer Manngeld und Buße in voller Höhe haben soll. |
Artikel 21 | An wen das Gebäude vererbt wird, das auf einem Zins- oder Lehengut steht, oder auf einem Gut, das der Frau zu lebenslänglicher Nutzung überlassen ist. |
Artikel 22 | Wie man gegen den Richter zeugen soll. Wie man einem Mann nachweist, dass er sich ins Kloster begeben hat. Wieviele Leute man fragen darf, wo man mit sieben Mann Zeugnis ablegen will. Wenn man mit dem Streitgegner den Beweis führt. |
Artikel 23 | Wieviel Ehefrauen man haben kann. |
Artikel 24 | Wie man Besitz von Gerichts wegen streitig macht. |
Artikel 25 | Wie man geraubten Besitz streitig macht. |
Artikel 26 | Wann man neue Pfennige schlagen soll. Wer mit falschen Pfennigen kauft. Wie man Markt und Münze errichten darf. Man darf keine Pfennige schlagen, die anderen gleichen. Wie lange man mit alten Pfennigen kaufen darf. |
Artikel 27 | Von Zoll und Geleit. Wer einen falschen Weg einschlägt. Wenn er dafür gepfändet wird. |
Artikel 28 | Wer dem anderen an Holz, Gras, Fischen schadet. Welche Gewässer öffentlich sind. Wie weit der Fischer das Ufer nutzen darf. |
Artikel 29 | Wem im Wasser etwas zufließt. |
Artikel 30 | Wer Erbe beansprucht aufgrund eines Versprechens. |
Artikel 31 | Wer das Erbe desjenigen nehmen soll, der sein Leben wegen eines Verbrechens verwirkt hat oder Selbstmord beging. Wer Diebesgut oder Raub behält, worum er sein Leben verliert. |
Artikel 32 | Wofür sich der Herr an Stelle des Knechtes verantworten soll. Wenn der Herr den Knecht vertreibt. Wenn der Knecht dem Herrn entläuft. |
Artikel 33 | Welcher Knecht den Dienst bei seinem Herrn aufgeben darf. Was sein Lohn sein soll. |
Artikel 34 | Wer einen Knecht schlägt und den Herrn meint. Wie man wegen eines Gefangenen Rede und Antwort stehen muß. |
Artikel 35 | Was ein offenes Verbrechen ist. |
Artikel 36 | Wen man keines offenen Verbrechens bezichtigen kann. Wie man durch Anfassen Gut zurückfordern kann. Wie man dafür Gewähr leisten soll. Wie man Anspruch darauf erheben soll. |
Artikel 37 | Was man findet oder Räubern abjagt. |
Artikel 38 | Wie man Schaden bezahlen soll, der durch Achtlosigkeit entsteht. |
Artikel 39 | Wer Korn stiehlt. Wer Korn auf dem Felde fressen lässt. |
Artikel 40 | Wenn Vieh Schaden anrichtet, wer diesen bezahlen soll. Welches Recht der Richter daran hat. |
Artikel 41 | Von der Beschlagnahmung eines Gutes. Wie man ein Gut aus der Beschlagnahmung befreit. Wieviel der Richter aus eines Mannes Gut gewinnen kann. |
Artikel 42 | Wer gegen einen anderen um ein Gut klagt, von dem beide behaupten, dass sie damit belehnt worden sind. |
Artikel 43 | Wie man ein Gut eher als Eigengut denn als Lehngut erstreitet. Ererbtes Eigengut erstreitet man eher als gekauftes Eigengut. |
Artikel 44 | Was rechter und was unrechter Besitz ist. Wie man an Lehen und lebenslänglichem Nutzungsrecht Eigentum beweisen muß. |
Artikel 45 | Wer gerichtsflüchtig wird. |
Artikel 46 | Wer eines anderen Feld umpflügt oder einsät. |
Artikel 47 | Wer sein Vieh in eines anderen Kornfeld treibt. Oder in eine andere Mark. Wer über unbebautes Land fährt. |
Artikel 48 | Von des Hirten Verlust. Wie und wo man Zehnten geben soll. (§§ 3 bis 12) |
Artikel 49 | Wie die Dachtraufe hängen soll. Wer seinen Hofteil nicht umzäumt. |
Artikel 50 | Wer Grenzbaum und Grenzsteine setzen will. Wie man einzäunen soll. |
Artikel 51 | Wie weit Backofen, Abort und Schweinekoben vom Zaun entfernt sein sollen. Wie man sie einhegen soll. |
Artikel 52 | Von Hopfen und Baumzweigen, die über den Zaun hängen. |
Artikel 53 | Von Baulichkeiten auf fremden Boden. |
Artikel 54 | Welches Vieh man im Haus behalten muß. Wer einen besonderen Hirten haben kann. Von des Hirten Lohn und Verlust. Wenn ein Vieh ein anderes verletzt oder vor dem Hirten getreten wird. |
Artikel 55 | Wann eine Minderheit im Dorfe nicht widersprechen kann. |
Artikel 56 | Von der Befestigung eines Deiches gegen die Flut. Wenn sich eine Insel erhebt, wem sie gehört. |
Artikel 57 | Wer das Gut in Besitz hat, dem soll man Entschädigung leisten. |
Artikel 58 | Von verdientem Gut an Lehen und wer Erbe daran ist. Wann etwas verdient ist. |
Artikel 59 | Wann ein Herr einen Zinsmann verweisen soll, der nicht zu dem Gut geboren ist. Wenn der Zinsmann oder der Herr stirbt. Wie breit des Königs Straßen sein sollen. Wer dem anderen dort ausweichen soll. Wer es zuerst tun soll. |
Artikel 60 | Wenn einer des anderen bewegliche Habe verkauft, verspielt, verliert. |
Artikel 61 | An Fischen, Vögeln, Tieren kann keiner Leben oder Gesundheit verwirken. Von den Bannforsten. Wann man nicht ins Kornfeld hetzen darf. |
Artikel 62 | Wer schädliche Tiere hält. Wer einen Hund oder ein anderes Tier totschlägt, wenn sie ihn angreifen. Wie man wilde Tiere halten muß. |
Artikel 63 | Wer weder Kläger noch Vorsprecher noch Zeuge sein soll. |
Artikel 64 | Wer mit Notruf klagen soll. |
Artikel 65 | Wenn ein unmündiges Kind jemanden tötet oder Schaden zufügt. Wer ein Kind tötet oder schlägt. |
Artikel 66 | Von dem alten Frieden des Landes. Wem die Friedenstage nicht helfen. |
Artikel 67 | Wieviele Leute der vor Gericht mit sich führen darf, der wegen eines Verbrechens angeklagt wird. |
Artikel 68 | Kommt einen Reisenden das Pferd zum Erliegen. |
Artikel 69 | Wer einen Friedensbrecher tötet oder verwundet. |
Artikel 70 | Wann man jemanden von seinem Gut weisen kann. |
Artikel 71 | Wozu man Waffen tragen soll in einem beschworenen Frieden. Wer und wie man dem Notruf folgen soll. Wie man den Friedensbrecher in einem anderen Gerichtsbezirk überführen muß. |
Artikel 72 | Weswegen man eine Burg ächten soll. Wer sich für eine Burg verantworten muß. Wie eine Burg schuldlos bleibt, wenn der Schaden von ihr ausgeht. |