Historische Straßenbeleuchtung
In der Reppichauer Lindenstraße wurde eine Straßenbeleuchtung mit Motiven aus den Bilderhandschriften zum Sachsenspiegel montiert. Nachstehend Informationen über den Ursprung, Originaltext und Bedeutung der Figuren.
1. Fürst - Lehrnrecht 60 § 1 - Dresdener Bilderhandschrift
"Welches Gut niemand zu Zins austun kann."
Der Fürst wurde vom König mit dem Richteramt belehnt.
2. Mann mit Zweig - Lehnrecht 60 § 1 - Dresdener Bilderhandschrift
"Welches Gut niemand zu Zins austun kann."
Der Zweig den der Mann in den Händen hält, symbolisiert das Zinsgut bzw. Pachtland, womit er belehnt wurde.
3. Mann mit Schlüssel - Landrecht II 35 - Oldenburger Bilderhandschirft
"Was ein offenes Verbrechen ist."
Der Täter wurde auf der Flucht oder bei der Tat ergriffen. Der Schlüssel beweist, dass er Zugang zum Gebäude hatte.
4. Mann mit Stamm - Landrecht I 68 § 4 - Oldenburger Bilderhandschrift
"Bei welcher Klage die Bezirksacht verhängt wird."
Tötet ein Mann einen anderen durch Schläge mit einem Knüppel, verwirkt er sein Leben oder wird geächtet.
5. Mann mit Stein - Landrecht I 68 § 4 - Oldenburger Bilderhandschrift
"Bei welcher Klage die Bezirksacht verhängt wird."
Wird ein Mann durch Steinwurf schwer verletzt oder getötet, erwartet den Täter die Todesstrafe oder Ächtung.
6. Frau mit Ring - Landrecht I 36 § 1 - Oldenburger Bilderhandschrift
" Von Kindern, die zu früh oder zu spät geboren werden."
Wenn eine Frau zuerst heiratet, dann aber ein Kind vor der rechten Zeit bekommt und das Kind lebensfähig ist, so kann man sein Recht anfechten, weil es zu früh geboren wurde.
7. Mann mit Ring - Landrecht I 36 § 2 - Oldenburger Bilderhandschrift
"Bekommt eine Frau nach dem Tod ihres Mannes nach der rechten Zeit ein Kind, so kann man es ebenfalls anfechten, weil es zu spät geboren ist.
8. Mann mit Gabel - Landrecht II 39 § 1 - Heidelberger Bilderhandschrift
"Wer eine Schuld nicht bezahlen kann."
Wer eine Schuld nicht begleichen kann, muss sie beim Schuldner abarbeiten, worauf die Mistgabel hinweist.
9. Mann mit Spaten - Landrecht III 86 § 1 - Heidelberger Bilderhandschrift
"Wer seinen Dorfgenossen Gemeindeland oder anderen Bauern Gemeindeland pflügt, gräbt oder umzäumt."
Wer Gemeindeland ohne Erlaubnis mit dem Spaten oder anderen Geräten bewirtschaftet, wird vom Bauermeister (Bürgermeister) verklagt und muss ein Strafgeld zahlen.
10. Frau mit wirrem Haar - Landrecht I 43 - Oldenburger Bilderhandschrift
"Wann man den Frauen einen Vormund geben muss."
Bei Klage um Notzucht, wie bei offener Untat bestellt der Richter den Frauen einen Vormund.
11. Narr - Landrecht III 3 - Heidelberger Bilderhandschrift
"Von schwangeren Frauen, Geisteskranken und Schwachsinnigen."
Über Geisteskranke soll man nicht richten. Wem sie aber Schaden zufügen, dem soll es ihr
Vormund bezahlen.
12. Calefornia - Landrecht II 63 § 1 - Heidelberger Bilderhandschrift
"Eine Frau kann weder Vorsprecher sein noch ohne Vormund klagen."
Dies hat Calefornia für alle Frauen verloren, da sie sich ungebührlich vor dem Königsgericht aufführte. Das ungehörige Benehmen drückt sich in dem seltsamen Haarpinsel an ihrer Rückseite aus.
13. Frau mit Giftbecher - Landrecht II 13 § 7 - Wolfenbütteler Bilderhandschrift
"Wie man über jedes Verbrechen richten soll."
Ist ein Christ ungläubig oder beschäftigt er sich mit Zauberei und Giftmischerei und wird
dessen überführt, den soll man auf dem Scheiterhaufen verbrennen.