Lehnrecht


 

Artikel 1 Wer Lehenrecht kennen will. Bei wem der Heerschild beginnt und wo er endet.
Artikel 2  Wer kein Lehenrecht haben soll. Welches Recht die Lehensunfähigen haben, wenn sie belehnt werden. Welche Lehen sie verleihen können, so dass daran Lebenserneuerung möglich ist.
Artikel 3  Wozu der Mann seinem Herrn verpflichtet ist. Wann das Zeugnis des Mannes abgewiesen wird.
Artikel 4  Vom Reichsdienst. Wer zum Dienst verpflichtet ist. Wann man Urteil finden soll. Wann der Mann seinem Herrn weder dienen noch sonstige Lehenspflichten leisten muß.
Artikel 5  Von der Anwartschaft am Gut eines Mannes. Wie man Lehen und Anwartschaft beweisen soll.
Artikel 6  Wer den Besitz des Gutes mit dem Lehen vererbt. Auf wen er es vererbt.
Artikel 7  Von der Belehnung mit einer Anwartschaft. Wie der Herr den Besitz an seines Mannes Gut behält. Wenn zwei Leute Anspruch auf ein Gut erheben und beide keinen Besitz haben. Wenn der Mann das Lehen verschmäht. Welche zu zweit in einer Sache nicht Zeuge sein können.
Artikel 8  Wenn zwei mit einem Lehen belehnt sind, was einer ohne den anderen tun kann. Was ihr Herr ihnen gebieten kann.
Artikel 9  Wer Vorsprecher und Urteilsfinder sein darf. Wer ein Urteil nicht schelten darf.
Artikel 10  Von der Anwartschaft. Vom Besitz des Gutes mit und ohne Einweisung durch den Herrn.
Artikel 11  Bei welchem Gut Lehenserneuerung und Vererbung stattfinden oder nicht stattfinden, wenn der Mann daran weder Besitz hat noch eingewiesen ist. Wann der Herr seinen Mannen den Ausfall an ihrem Lehen erstatten soll.
Artikel 12  Wer nicht Vorsprecher und Zeuge sein kann. Wem man vor Gericht nicht Rede und Antwort stehen muß.
Artikel 13  Wenn der Herr seinem Mann Gut abspricht, das dieser in Besitz hat. Wer es behalten kann und wie.
Artikel 14  Wie ein Gut mehreren Herren gehören kann. Wer den Besitz daran hat. Wem man deswegen verantwortlich ist. Was kein rechter Besitz ist. Wenn ein Mann in seines Herrn Anwesenheit behauptet, Gut von einem anderen Herren zu haben. Wozu der Mann dem Oberherrn verpflichtet ist wegen seines Herren Gut. Wenn der Mann dem Herrn vor dessen Mannen das Gut ableugnet oder wenn er es weiterverliehen hat.
Artikel 15  Wie sich der Herr an seinem Recht vor dem Oberlehensherrn verschweigen kann, nicht aber seine Mannen. Wozu man dem Oberherren gegenüber verpflichtet ist, wenn man Lehenserneuerung von ihm verlangt. Von der Verweisung und deren Beweis.
Artikel 16  Wenn ein Herr seines Mannes Gut auflässt und wieder empfängt.
Artikel 17  Wenn der Herr das Gut des Mannes in dessen Gegenwart und ohne dessen Widerspruch verleiht.
Artikel 18  Inwieweit der Herr dem Mann bis zu dessen Gerichtstag Rede und Antwort stehen muß.
Artikel 19  Wie der Vorsprecher sich eines Strafgeldes schuldig macht. Wovon sich der Mann durch Eid freischwören kann.
Artikel 20  Welcher Sohn seines Vaters Lehen erbt. Vom Ausschluß der Anwartschaft. Wenn der Herr dem Mann zu Unrecht aufkündigt. Bischofsgut und Fahnenlehen soll der König als Ganzes verleihen.
Artikel 21  Welcher Sohn seines Vaters Schild behält. Was den Schild erhöht. Wer Lehen auf den anderen vererbt.
Artikel 22  Binnen welcher Zeit der Sohn ein Gut empfangen soll. Wie er handeln und sprechen soll. Wenn ihn der Herr als Mann nicht annehmen will. Wann der Mann ein zweites mal seine Mannschaft anbieten soll. Wann der Mann seine Klage um sein Gut erneuern soll. Wenn der Herr dem Mann das Gut zur Leihe anbietet.
Artikel 23  Wen der Herr nicht als Mann anzunehmen braucht. Wem der Herr die Belehnung mit dem Gut nicht abschlagen kann. In welcher Zeit und an welchem Ort der Herr Gut leihen muß.
Artikel 24  Wie der Herr ohne Verantwortung bleibt, wenn er den Mann nicht als Lehensmann annimmt. Was dann der Mann erworben hat mit seinem Belehnungsbegehren. Wann der Mann sein Gut benennen soll. Wenn der Herr dem Mann etwas von dem benannten Gut ableugnet, wie er es erringen soll. Von den Zeugen, die der Herr dem Mann zum Gerichtstag stellen soll. Wie der Mann sein Gut verschweigen kann. Wie der Mann beweisen soll, dass er des Herrn Zeuge sein könne. Wie der Mann oder der Herr das abgeleugnete Gut erringt oder verliert. Was echte Not ist. Wie man echte Not beweisen soll.
Artikel 25  Wie und wann der Mann beim Oberlehensherrn Lehenserneuerung verlangen soll. Was die Belehnungsfrist ist und wie viele es deren gibt. Wem der Oberherr das Gut selbst leihen muß. Wann die Belehnungsfrist der Mannen beginnt. Wann ein Herr verleihen kann. Wie ein Mann die Belehnungsfrist versäumen kann, obwohl sein Herr sein Gut noch nicht empfangen hat.
Artikel 26  Wann die Kinder zu ihren Jahren gekommen sind. Wie lange sie eines Vormundes bedürfen. Wenn man während der Unmündigkeit des Kindes dem Mann das Lehen ableugnet. Wie lange der Herr des Kindes Vormund sein und sein Gut an sich nehmen soll. Binnen welcher Zeit das Kind sich nicht versäumen kann. Wie man beweisen soll, dass ein Kind zu seinen Jahren gekommen ist. Wer kein Zeuge sein kann. Wann der Herr dem Kind sein Gut leihen soll. Wofür das Kind dem Herrn Bürgen stellen soll. Wann die Belehnungsfrist der Mannen des Kindes beginnt. Welche Pflichten die Mannen von des Kindes Lehen haben. Vom Nutzungsanfall am Gut des Kindes. Wann das Kind dem Herrn sein Gut benennen soll. Wie man keinen unanfechtbaren Besitz an des Kindes Gut erlangen kann. Vom Auflassen eines Gutes unter einer Bedingung. Wie sich die Mannen versäumen können gegen das Kind, wenn es zu seinen Jahren kommt.
Artikel 27  Wenn ein Mann, der einen Sohn hat, innerhalb der Frist stirbt, in der er sein Gut empfangen soll. Wenn so eines Herren Sohn stirbt.
Artikel 28  Wie der Herr das Gut des Mannes bei der Rücküberlassung nicht teilen darf.
Artikel 29  Von wieviel Söhnen des Herrn und von welchem die Mannen das Gut empfangen sollen. Wieviele Söhne des Mannes und welche der Herr belehnen soll. Wenn einer der Söhne zu seinen Jahren gekommen ist, wie und auf welche Weise ihn dann der Herr belehnen soll.
Artikel 30  Wie man ein Lehen demjenigen entziehen oder nicht entziehen kann, dem es anfallen kann. Durch Krankheit verliert kein Mann sein Lehen.
Artikel 31  Vom Leibgeding der Frau.
Artikel 32  Wenn mehrere Leute mit einem Gut belehnt werden. Wie sie es teilen können. Welches Recht einer an des anderen Gut gemäß der Belehnung hat. Wie viele Lehenserneuerung bei Herrenwechsel verlangen können.
Artikel 33  Wenn ein Herr etwas leiht, wofür er keine Gewährschaft leisten kann.
Artikel 34  Wozu belehnte Frauen bei Reichsdienst verpflichtet sind . Von der Heerfahrt sind Frauen im Lehenrecht befreit.
Artikel 35  Wenn ein Herr den Kindern ihres Vaters Gut zu des Vaters Lebzeiten leiht.
Artikel 36  Wenn ein Mann unter einer Bedingung Gut auflässt.
Artikel 37  Was kein Erblehen ist. Wie man alle Rechte an einem Gut verliert. Wer ein Gut mit mehr Recht beansprucht.
Artikel 38  Wer das Gut des unteren Herrn dem Oberlehensherrn auflässt und es wieder empfängt. Vom Lehenbesitz. Wer für Lehenbesitz und wer für gewöhnlichen Besitz Zeuge sein soll.
Artikel 39  Wer keinen Besitz am Gut haben soll. Wie der Mann leugnen kann, dass er ein Gut aufgelassen hat. Wenn der Herr seinen Mann zwingt, Gut aufzulassen. Was Zwang ist. Wann der Mann am Gut Besitz erlangt. Ein Mann kann gegenüber seinen Lehensgenossen in mehr Fällen den Zeugenbeweis antreten als der Herr gegenüber seinem Mann.
Artikel 40  Wenn zwei auf ein Gut und gleichen Besitz Anspruch erheben.
Artikel 41  Wenn der Herr und sein Mann den Besitz an dem Gut beanspruchen.
Artikel 42  Der Mann kann besser beweisen, dass er für sein Gut die Frist nicht versäumt habe, als sein Herr. Wie der Herr dem Mann das Gut durch Zeugen abnehmen kann.
Artikel 43  Wenn der Herr seinem Mann aufgrund eines anderen Mannes Klage Lehengut abspricht.
Artikel 44  Wenn der Mann oder der Herr binnen der Frist stirbt, innerhalb welcher der Mann sein Gut wieder an sich ziehen soll. Wie oft sich des Mannen Belehnungsfrist erneuert.
Artikel 45  Was der Mann während eines durch seinen Herrn eingeleiteten Gerichtsverfahrens tun kann mit dem Gut. Wofür der Sohn an Stelle des Vaters seinem Herrn Rede und Antwort stehen soll. Welches Gut der Mann nicht wieder an sich ziehen kann.
Artikel 46  In wieviel und in welchen Fällen der Herr gegen den Mann den Zeugenbeweis erbringen kann. Wenn der Mann von mehreren Herren zum Reichsdienst aufgeboten wird. Was man als Heersteuer geben soll. Wann der Herr den Mann zum Reichsdienst aufbieten kann.
Artikel 47  Wenn ein Mann die Lehenserneuerung für sein Gut verlangt und man ihm dieses nicht anerkennt. Welcher Mann sich an Stelle eigener Mannen der Gefolgschaftsleute des Herrn bedienen darf.
Artikel 48  Wenn ein Herr das Gut seines Mannes seinem Herrn auflässt. Wann des Mannes Belehnungsfrist beginnt, wann er die Belehnung begehren soll. Binnen welcher Zeit der Herr für des Mannes Gut einstehen soll.
Artikel 49  Wenn der Herr dem Mann Gut wegnimmt oder sich der Gewährleistung entzieht. Wenn ein Herr zwei Mannen Gut leiht, das ihm als nächstes ledig wird.
Artikel 50  Wenn der Herr oder der Mann außer Landes fährt während der Belehnungsfrist. Wie man die Belehnungsfrist verlängert oder verkürzt. Wenn sich der Herr verbirgt. Wenn ein Mann jenseits des Meeres stirbt oder ein Herr ohne Wissen seines Mannes, wann dann die Belehnungsfrist beginnt.
Artikel 51  Binnen welcher Frist der Mann gegen Strafgeld Widerspruch erheben kann.
Artikel 52  In welchen Fällen der Mann für Strafgeld und Buße vor Bestimmung des Gerichtstags Bürgen setzen muß.
Artikel 53  Welches Gut der Herr leihen und gewährleisten kann.
Artikel 54  Wenn der Herr seinen Schild oder das Gut seiner Mannen durch Mannschaft erniedrigt .Wie der Mann seinen Schild nicht erniedrigt, obwohl er der Mann seines Standesgenossen wird.
Artikel 55  Wenn dem Mann Gut auf Treue geliehen wird. Um welche Sache und wie der Herr gegen den Mann den Zeugenbeweis erbringen kann. Der Sohn ist nicht verpflichtet, das Rückgabeversprechen seines Vaters zu erfüllen, auch nicht der Mann das seines Herrn. Von der Verpfändung von Lehengut. Was man als Mannschaftslehen verleihen soll.
Artikel 56  Warum ein Mann Gut mit einer Frau empfängt, welches Recht der Mann daran hat und was er damit tun kann.
Artikel 57  Wenn ein Mann stirbt, dessen Gut zu Anwartschaft verliehen ist. Wenn ein Herr stirbt oder wenn er das Gut innerhalb der Belehnungsfrist auflässt, nachdem dem Mann die Anwartschaft angefallen ist. Wie die Anwartschaft unwirksam wird.
Artikel 58  Wie ein Kind einem Kind Gut leihen kann. Vom Nutzungsanfall. Von der Fluchtsal.
Artikel 59  Wenn ein Mann Gut zu Lehen trägt und ein anderer es in Besitz hat und wenn sie deswegen beschuldigt werden.
Artikel 60  Welches Gut niemand zu Zins austun kann. Wer ein rechter Zinsmann ist.
Artikel 61  Wer kein Gerichtslehen haben darf. Wann der Richter Gericht halten darf.
Artikel 62  Wie Verwalter Gut ihres Herrn als Lehen behalten, wenn man es ihnen bestreitet.
Artikel 63  Vom Hofrecht, wie man dieses verleiht. Wer Hofrecht haben kann.
Artikel 64  Der Mann soll jedes Gut mit Mannschaftspflicht zu Lehen begehren. Wie man Mannschaft anerkennen lässt.
Artikel 65  Wofür, wann , wo, wie ein Herr seinen Mann vor das Lehengericht laden kann. In welchen Fällen der Mann ein Strafgeld verwirkt. Wovon der Herr sein Strafgeld fordern soll. Was der Zinsmann für seinen Herrn dulden muß. Wie der Herr sein Lehengericht beginnen und enden soll. Der Herr kann keine Frist nach seinem Gutdünken geben. Wann der Mann dem Herrn weder Rede und Antwort stehen noch Urteil finden muß. Wie sich der Herr des abgesprochenen Gutes bemächtigen und es behalten soll.
Artikel 66  Wie ein Mann sein Gut wieder an sich ziehen soll. In welchem Fall man dem Mann alle Rechte abspricht. Wann der Mann nicht verpflichtet ist, sich dem Herrn im Lehengericht zu stellen.
Artikel 67  Wie der Mann in das Lehengericht seines Herrn kommen soll, dass er ohne Nachteil bleibt. Wofür sich weder der Herr dem Mann noch der Mann dem Herrn vor dem Lehengericht verantworten muß. Wie der Herr den Mann beschuldigen soll, wie der Mann antworten soll. Wenn sich der Vorsprecher verspricht. Wie man Urteil erfragen soll. Wem man zuerst das Urteil finden soll. Was der Mann im Lehengericht sprechen darf. Wieviele Leute der Herr dem Mann zur Beratung geben soll und welche.
Artikel 68  Wofür ein Mann seinem Herrn Strafgeld schuldig wird. Wann der Herr dem Mann vor dem Oberlehensherrn Rede und Antwort stehen soll. Wieviel der Mann als Strafgeld zu zahlen hat. Von Bußen. Wer keine Buße haben soll. Wann und wo man Buße und Strafgeld zu leisten hat. Wenn der Mann im Lehengericht nicht stehen kann. Wie oft man am Tag ein Strafgeld verwirken kann. Wie oft, wo und wie lange der Mann Rat einholen kann.
Artikel 69  Wer Urteil schelten und Zeuge sein kann. Von der Zustimmung zum Urteil. Wie man Urteil schelten soll. Wenn ein Urteil gescholten wird, wohin man es ziehen soll. Wann man es wieder bringen soll. Wenn derjenige, der es gescholten hat, keinen Erfolg hat. Wie man wegen einer Sache zwei Strafgelder zu zahlen hat.
Artikel 70  Wenn zwei Dörfer um eine Markgrenze streiten.
Artikel 71  Von den drei Lehensarten, die sich vom allgemeinen Lehenrecht unterscheiden, und welche das sind. Das erste ist das Gerichtslehen, wer nicht Gericht halten kann. Das zweite ist das Lehen an Eigengut. Das dritte ist das Burglehen. Wenn ein Herr das Lehen seiner Mannen als Burglehen empfängt. Wenn der Mann sein Burglehen weiterverleiht. Von der Anwartschaft. Wozu der Burgmann seinem Herrn vom Burglehen verpflichtet ist. Wer über den andern Urteil finden und nicht finden sowie Zeuge sein kann, und wo. Warum die Fürsten Fürsten heißen. Wer keinen Laien außer den König zum Herrn haben soll. Was ein Mann im Lehengericht nicht verweigern kann.
Artikel 72  Wo, wann und wie der König vor das Lehengericht laden kann. Wie man vor das Burggericht laden soll. Wegen wievieler und welcher Fälle der Herr seinen Burgmann laden kann. Binnen welcher Zeit man Burglehen wieder an sich ziehen kann. Wenn der Herr dem Burgmann gebietet, auf die Burg zu ziehen. Wenn eine Burg gebrochen wird. Wenn Burg und Burglehen nicht derselben Gewalt unterstehen und ledig werden .Wenn der Herr seinem Burgmann aufkündigt. An welchem Burglehen kein Mann ein rechtes Lehen beanspruchen kann.
Artikel 73  Vom Zinsgut.
Artikel 74  Wenn ein Mann Gut in Besitz hat, ohne belehnt zu sein, und Lehenrecht daran beansprucht. Wie man Lehenbesitz und gewöhnlichen Besitz beweisen soll.
Artikel 75  Wenn ein Mann mit einer Frau Gut empfängt, welches Recht er daran hat. Wenn der Herr das Gut der Frau infolge des Todes des Mannes für ledig erklärt und wenn sich die Frau auf einen anderen Mann beruft.
Artikel 76  Weswegen und wie der Mann seinen Herrn verklagen darf. Wenn der Mann seinem Herrn aufkündigt oder der Herr seinem Mann. Wie der eine dem andern aufkündigen soll. Welche Aufkündigung der Mann bestreiten kann. Vom Wiederansichtziehen des Gutes. Von der Anwartschaft.
Artikel 77  Vom Lehen auf ein Bauermeisteramt.
Artikel 78  Man soll kein Lehen auf bestimmte Zeit verleihen. Wer die sind, die das Recht brechen.
Artikel 79  Wenn den Mann einer seiner Herren vor das Lehengericht lädt, wozu er seinem anderen Herrn und dem Reiche dann verpflichtet ist. Vom Landgericht kann man durch Reichsdienst nicht befreit werden.
Artikel 80  Wenn man an einen standesniedrigeren Herrn verwiesen wird.