Landrecht Buch III
Artikel 1 | Wenn Frauen oder Mädchen vergewaltigt werden. |
Artikel 2 | Von Geistlichen und Juden, die Waffen führen. |
Artikel 3 | Von schwangeren Frauen, Geisteskranken und Schwachsinnigen. |
Artikel 4 | Wie man geschenkte oder verkaufte Habe behalten kann. Wie man der Gewährschaft durch Reinigungsgeld entgeht. Wer zu Recht der Gewähre des Verkaufs sein soll. |
Artikel 5 | Wenn man Gut, das einem anderen geliehen oder zur Aufbewahrung übergeben war, zurückfordert. Oder wenn es derjenige verliert, dem es übergeben war. Wenn Pferd oder Vieh während der Verpfändung stirbt. |
Artikel 6 | Wenn ein Knecht seines Herrn oder sein eigenes Gut verspielt. Wenn dem Knecht sein Gut im Dienst seines Herrn gestohlen wird. |
Artikel 7 | Vom Recht der Juden. |
Artikel 8 | Vom Frieden der Fürsten und Burgen. |
Artikel 9 | Von Bürgschaft. Von Friedensbruch. Wer einen Angeklagten dem Gericht gewaltsam entführt. |
Artikel 10 | Wenn Mensch oder Vieh stirbt, die man vor Gericht bringen soll. |
Artikel 11 | Wenn derjenige stirbt, der für Eide einen Bürgen gestellt hat. |
Artikel 12 | Wer dem anderen zuerst antworten soll. Wenn viele Leute gegen einen Mann klagen. Wenn diese Klage vertagt wird. |
Artikel 13 | Wenn der Kläger denjenigen, der eines Verbrechens angeklagt ist, während de Ladungsfrist trifft. |
Artikel 14 | Wie man ohne Nachteil durch seinen Vorsprecher bleibt. Von der Bitte um Gewährschaft. |
Artikel 15 | Wenn zwei Männer auf ein Gut nach dem Dreißigsten Anspruch erheben. Wer sich weigert, Aussteuer und Heeresausrüstung herauszugeben. Wer Heeresausrüstung und Aussteuer fordern kann. |
Artikel 16 | Wer mit seiner Klage abzuweisen ist. Wer keinen Vorsprecher haben darf. Wem man nicht zu antworten braucht. |
Artikel 17 | Wo sich der Geächtete aus der Bezirksacht befreien kann. Was geschehen soll, wenn er keinen Bürgen hat. |
Artikel 18 | Wer die Befreiung aus der Acht nicht zu beweisen vermag. Und wie man sie beweisen soll. |
Artikel 19 | Wer im Königsgericht Zeuge sein kann und Urteil finden darf. |
Artikel 20 | Wer fremden Acker pflügt. Wie man durch widerrechtliches Pflügen sein Leben verwirken kann. |
Artikel 21 | Wenn zwei in gleicher Weise ein Gut beanspruchen. |
Artikel 22 | Wenn man ausgeliehene Sachen nicht zurückbringt. |
Artikel 23 | Wer einen Geächteten beherbergt. |
Artikel 24 | Wo man den Geächteten überführen soll. Wann der niedere Richter über die Ächtung des höheren Richters richten kann. |
Artikel 25 | Wenn ein Richter stirbt. Wer sich vor einem auswärtigen Gericht verantworten muß. |
Artikel 26 | Der König ist überall Richter über alle. Wo sich der Schöffenbarfreie verantworten soll. An wen der Schöffenstuhl vererbt wird. |
Artikel 27 | Welchen Kindern die Scheidung ihrer Eltern an ihrem Recht nicht schadet. |
Artikel 28 | Wie man Rechtlosigkeit und Gerichtsunfähigkeit nachweisen muß. |
Artikel 29 | Wann der Schöffenbarfreie sein Stammgut nachweisen und seine vier Ahnen nennen muß. Wer das Erbe teilen und wer wählen soll. |
Artikel 30 | Wer den Vorsprecher entbehren muß. Wenn man sich einer Antwort erwehrt. Was der Richter im Gericht machen soll. |
Artikel 31 | Wofür man sich dem Erben gegenüber verantworten muß und wofür sich der Erbe zu verantworten hat. |
Artikel 32 | Wie man einen Eigenmann durch Zeugen überführt. Wie man seine Freiheit behauptet. |
Artikel 33 | Jedermann hat sein Recht vor dem König. Um welche Klage der Mann vor dem König nicht antwortet. Nach welchem Recht der König über Grundeigen richten soll. |
Artikel 34 | Wer sich aus der Reichsacht befreit. |
Artikel 35 | Wer sich auf einen Gewährsmann beziehen kann. |
Artikel 36 | Wenn ein vor Gericht erwirkter Friede wegen Zweikampfs gebrochen wird. |
Artikel 37 | An welchem Verbrechen man die Buße verwirkt, wenn man mit Notruf dabei ergriffen wird. Wer sich von sich aus zum Zeugnis anbietet. Wer seines Nachbarn Vieh nach Hause treibt. Wer das Korn eines anderen schneidet. |
Artikel 38 | Wofür man sich auf der Stelle verantworten muß. Von der Frau, die ein Kind trägt, wenn der Mann stirbt. Was die Frau zu Lebzeiten ihres Mannes nicht vererben kann. Was man dem Mann von der Aussteuer seiner Frau geben soll. |
Artikel 39 | Wer eine Schuld nicht bezahlen kann. Wer sich vor Gericht nicht verantworten will. Wenn die Schuld an das Leben geht. |
Artikel 40 | Wie man Schuld bezahlen soll. |
Artikel 41 | Eines Gefangenen Tat und Versprechen. Vom Treuegelöbnis, um das Leben zu retten. Wenn jemand treuwidrig gefangen oder zu einem Versprechen gezwungen wird. Man soll erklären, worauf eine Schuld beruht. |
Artikel 42 | Wie man die Entstehung der Unfreiheit erklärt. |
Artikel 43 | Wessen man sich bemächtigt, zu Unrecht oder mit Willen. Wie man es überlassen soll. |
Artikel 44 | Wo das Weltreich entstand. Wie die Sachsen hierher in das Land kamen. Woher die Zinsbauern und Tagelöhner gekommen sind. |
Artikel 45 | Von jedermanns Manngeld und Buße. Wer kein Manngeld hat. |
Artikel 46 | Von Vergewaltigung. Wie viele man wegen einer Wunde anklagen kann. |
Artikel 47 | Wie man Entwendetes ersetzen soll. |
Artikel 48 | Wer des anderen Vieh oder Hund tötet oder verletzt. |
Artikel 49 | Wenn ein Hund ins Feld mitgenommen wird und dort Schaden anrichtet. |
Artikel 50 | Buße und Strafgeld gibt man nicht, wo man Leben oder Hand verwirkt. |
Artikel 51 | Vom Manngeld der Vögel und Haustiere. |
Artikel 52 | Wer den König wählen soll. Worüber der König Richter ist. Wo Lehen mit Gericht über Hals und Hand endet. Wer des Kaisers, wer des Grafen Richter sei. |
Artikel 53 | Jedes deutsche Land hat seinen Herzog. Der Richter kann nicht Richter und Kläger zugleich sein. Wem man Buße geben soll. Wie man Gericht weder teilen noch ganz verleihen kann. Welches Gericht man teilen und verleihen kann. Wie lange der König Fahnenlehen frei bleiben lassen kann. |
Artikel 54 | Wer Lehen an Gericht haben kann. Wie der König dem Reich Treue schwören soll. Wann man den König nicht wählen darf. Welches Recht der König haben soll. |
Artikel 55 | Wer über der Fürsten und Schöffenbarfreien Leben und Gesundheit richten soll. |
Artikel 56 | Von des Gerichtsboten Bestellung, Amtsgewalt und besonderen Rechten. |
Artikel 57 | Aus welchem Grund man den Kaiser bannen darf. Wer den Kaiser küren soll. |
Artikel 58 | Des Reiches Fürsten sollen keinen Laien zum Herrn haben als den König. Woraufhin man Reichsfürst ist. |
Artikel 59 | Wie Bischöfe und Äbte Lehen und Seelsorge empfangen sollen. Wann sie ihr Lehnrecht ausüben können. Wann ihre Wahl an den Kaiser fällt. |
Artikel 60 | Wie der Kaiser zu verleihen pflegt. Wann dem König Münze, Zölle, Gerichte und alle Gefangenen frei sein sollen. Wenn man die Gefangenen nicht freigibt. |
Artikel 61 | In welchen zeitlichen Abständen der Graf sein Ding ansetzen soll. Wer Schultheiß sein kann. Wieviel Grundeigen der Büttel haben soll. Wie lange man das Gericht wahrnehmen muß. |
Artikel 62 | Wieviele Pfalzen, Fahnenlehen, Bistümer im Land Sachsen liegen. Und welche es sind. |
Artikel 63 | Was König Konstantin dem Papst gab. Woran Bann und Acht schaden. |
Artikel 64 | Wie man die Fürsten zum Reichsdienst oder zum Hoftag aufbieten soll. Wenn sie dem nicht nachkommen. Wo sie den Hof aufsuchen sollen. Was man jedem Richter an Strafgeld zu zahlen hat. Wer Königsbann verleihen soll. Wer unter Königsbann Gericht hält. Wie man Königsbann verleihen soll. |
Artikel 65 | Wie der Markgraf Gericht hält. Wie dort einer über den anderen Urteil finden kann. Wenn jemand Lehensmann seines Standesgenossen wird. |
Artikel 66 | Wie weit ein Markt vom anderen entfernt sein soll. Wie man ohne des Richters besondere Erlaubnis bauen darf. |
Artikel 67 | Welche Burg man mit keiner Klage brechen kann. |
Artikel 68 | Wie man über eine verurteilte Burg richten soll. Wer dabei helfen soll. |
Artikel 69 | Wie man bei Königsbann Gericht halten soll. Wie man dort Urteil finden muß. Wenn man dort Urteil schilt. |
Artikel 70 | Wo einer über den anderen Urteil finden kann, sofern er in seinem Recht unbescholten ist. |
Artikel 71 | In welcher Sprache man vor Gericht den anderen beschuldigen soll. |
Artikel 72 | Von Erbe zu nehmen. |
Artikel 73 | Von der Geburt. Zu wem die Kinder der Unfreien gehören. |
Artikel 74 | Was eine Frau behält, die von ihrem Mann geschieden wird. |
Artikel 75 | Woran rechtes Nutzungsrecht auf Lebenszeit bei Frauen besteht. Was der Frauen Anwartschaft und Lehen ist. |
Artikel 76 | Wenn sich eine Witwe von ihren Kindern scheiden will. Welches Recht sie dann am Gut ihres Mannes hat. Welches Recht der Mann an ihrem Gut hat, wenn die Frau stirbt. |
Artikel 77 | Wenn ein Mann sein besätes Land ausleiht und stirbt. |
Artikel 78 | Womit man nicht gegen die Treupflicht anderen gegenüber verstößt. |
Artikel 79 | Welches Recht ein Herr den Dorfgenossen zu geben vermag, die ein Dorf in Neuland anlegen. Nach welchem Recht sich hier ein auswärtiger Mann verantworten muß. |
Artikel 80 | Wem ein Grundeigen gehört, das im Todesfall ohne Erben bleibt. Welches Recht ein Eigenmann erhält, den man freilässt. |
Artikel 81 | Wie der König neue Schöffen beschafft, wenn die alten versterben. Wieviel Grundbesitz er ihnen geben soll. Woher er ihn nehmen darf. Wie die Dienstleute vererben. |
Artikel 82 | Wie man einen Mann nachweist, dass er rechtlos ist. Wer Gut verschenkt, an dem er kein Besitzrecht hat. |
Artikel 83 | Welches Gut man besitzen soll und wie. Wie lange man für ein Gut Gewährschaft leisten soll. |
Artikel 84 | Wer einem anderen Gut vor seinem Tode nimmt. Wer seinen Herrn oder Mann oder denjenigen tötet, auf dessen Gut er nach seinem Tod eine Anwartschaft hat. |
Artikel 85 | Vom Versprechen. Vom Bürgschaftszeugnis. |
Artikel 86 | Wer seinen Dorfgenossen Gemeindeland oder anderer Bauern Gemeindeland pflügt, gräbt oder umzäunt. |
Artikel 87 | Welcher Laie einen Laien vor geistlichen oder auswärtigen Gericht beklagt. Wie man Recht verweigert. |
Artikel 88 | Wie sich der Richter, die Schöffen und die Dingpflichtigen zum Zeugnis verpflichtet müssen. Wie man einen Geächteten durch Zeugen überführen muß. Wie man den, der bei offenem Verbrechen ergriffen wird, mit Zeugen überführen soll. |
Artikel 89 | Wer die Sache eines anderen nimmt, die seiner eigenen gleicht. |
Artikel 90 | Wann man einen Ermordeten ohne des Richters Erlaubnis begraben und nicht begraben darf. Wer einen Verwundeten zum Dorf führt, und dieser stirbt. |
Artikel 91 | Beherbergt jemand Leute, von denen einer den anderen erschlägt. Der Richter kann niemanden, ausgenommen den Kläger zum Zweikampf, auffordern. Was der Richter dem Land nicht ohne Einwilligung des Landes auferlegen darf. |